Neues GmbH-Recht mit nun 2 Varianten der GmbH ab 01.11.2008
"klassische" GmbH sowie "1-Euro"-GmbH
Was ist neu?
Neben die bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000
Euro tritt nun die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die sogenannte 1-Euro-GmbH bzw. Ein-Euro-GmbH.
Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt
es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne
bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Gründung einer haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ("1-Euro-GmbH")
Die Gesellschafter können bei der Gründung einer "1-Euro-GmbH" jetzt
individuell über die jeweilige Höhe ihrer
Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren
Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten.
Jeder Geschäftsanteil der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft muss nun nur noch auf einen Betrag von
mindestens einem Euro lauten, daher die Titulierung als "1-Euro-GmbH"
bzw. "Ein-Euro-GmbH", und in bar aufgebracht werden.
Sacheinlagen sind bei einer "1-Euro-GmbH" (anders wie bei der klassischen GmbH) hierbei ausgeschlossen.
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden
zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt.
Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt.
Die "1-Euro-GmbH" ist von mindestens einem Gesellschafter zu gründen und muss mindestens einen
Geschäftsführer haben. Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur
derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.
So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der
Gesellschaft steht.
Die Gesellschafterliste dient somit als Anknüpfungspunkt
für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden!
Die "1-Euro-GmbH" muss ihren Satzungssitz im Inland haben.
Verwaltungssitz und Betrieb können sich auch an einem anderen
Ort befinden, dieser kann auch im Ausland liegen.
Bei der "1-Euro-GmbH" wird die Gründung durch die Verwendung
eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls, das die Punkte
Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und
Gesellschafterliste zusammenfasst, vereinfacht.
Da der Mindestgeschäftswert von 25.000 Euro für eine
"1-Euro-Gmbh" bei Verwendung des Musterprotokolls nicht gilt,
dürfte hieraus eine Kosteneinsparung resultieren, denn der
für die Kosten maßgebliche Geschäftswert
richtet sich nach der Höhe des konkreten Stammkapitals.
Wird hingegen hierbei vom Musterprotokoll abgewichen, gelten die
allgemeinen Regeln zu den Notargebühren.
Bei der klassischen GmbH bringt die mögliche Verwendung des
Musterprotokolls keine Kostenersparnis.
Die kostenpflichtige Anmeldung einer 1-Euro-GmbH ins
Handelsregister bleibt bestehen.
Das Eintragungsverfahren bei Gesellschaften, deren
Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, ist jetzt
vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt.
Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder
Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Gewinnverwendung
Die 1-Euro-GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, d.h. 25%
des Gewinns muss so lange in eine gesetzliche Rücklage
fließen, bis das Mindeststammkapital einer klassischen GmbH
von 25.000 Euro aufgebracht ist. Sie
soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
Eine zeitliche Befristung hierfür gibt es nicht.
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000
Euro, so steht es ihr frei, in eine klassische GmbH umzufirmieren oder
aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.
Haftung / Zahlungsunfähigkeit
Den Gläubigern gegenüber haftet die Gesellschaft
unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die
Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem
privaten Vermögen, es sei denn sie haben Verbindlichkeiten der
Gesellschaft persönlich abgesichert, z.B. durch
Bürgschaften oder Schuldbeitritt.
Droht Zahlungsunfähigkeit so ist eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen. Wird
die 1-Euro-GmbH zahlungsunfähig und/oder
überschuldet, so ist die Geschäftsführung
verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens
aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Gibt
es keine Geschäftsführung, so trifft diese
Pflicht den/die Gesellschafter, d.h. die Insolvenzantragspflicht kann
nicht mehr durch "Abtauchen" der Geschäftsführung
umgangen werden.
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