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Fonds und die Abgeltungssteuer
Wer in Fonds investiert, kommt irgendwann mit ihr in Berührung, mit der Abgeltungssteuer.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer basiert auf einem Steuerabzug an der Quelle.
Mit dem Abzug der Abgeltungssteuer ist die Einkommensteuer des Anlegers grundsätzlich abgegolten,
d.h. der Anleger muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Das Abzugssystem der Abgeltungssteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls den
optionalen Einbehalt der Kirchensteuer, die dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
für diesen Kapitalertrag auch nicht mehr zu entrichten ist.
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?
Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle
Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, somit auch
Zinserträge und Dividenden. Zudem erfasst die Abgeltungssteuer
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren.
Kann man bei Kapitaleinkünften, die der Abgeltungssteuer unterliegen, Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, geltend machen?
Nein, Anleger können mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr die tatsächlich
angefallenen Werbungskosten von ihren Kapitaleinkünften
abziehen, da nun der bisherige Sparerfreibetrag - von derzeit
750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für
Verheiratete - und der Werbungskostenpauschalbetrag für
Kapitaleinkünfte in Höhe von 51 Euro bzw. 102 Euro in
einem so genannten Sparer-Pauschalbetrag in
Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro zusammengefasst worden sind.
Hiermit sind alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgegolten.
Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen?
Nein. Steuerpflichtige, die einen persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent haben, können anstelle der
Abgeltungssteuer zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus
Kapitalanlagen wählen, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben.
Kann man die Abgeltungssteuer weiterhin mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden?
Ja, wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder
die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann
dies auch im Rahmen der Abgeltungssteuer künftig tun.
Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Einmalanlagen bei Fonds?
Für Investitionen, die ab Anfang 2009 erfolgen, gelten die Regeln zur Abgeltungssteuer. Demnach werden
wie o.a. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen,
unabhängig von der Haltedauer, pauschal mit einem Steuersatz
von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet.
Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die
vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterliegen nicht den Regeln
zur Abgeltungssteuer. Somit können Anleger Gewinne aus der
Veräußerung dieser Fondsanteile auch noch in zehn
oder 20 Jahren steuerfrei realisieren. Die Abgeltungssteuer findet
jedoch gleichwohl Anwendung auf die dem Fonds zufließenden Einnahmen.
Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Sparpläne mit Fonds?
Jede Einzahlung ist als eine dedizierte Einmalanlage zu betrachten, bei
der hinsichtlich der Besteuerung der Gewinne aus der
Veräußerung von Fondsanteilen die Stichtagsregelung
zu beachten ist. Somit unterliegen alle im Rahmen des Sparvertrags vor
dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile der alten Regelung und die
Anteile, die danach erworben werden, den Regeln der Abgeltungssteuer.
Wie werden nun Entnahmen aus einem Fondsvermögen behandelt?
Für steuerliche Zwecke wird das fifo-Prinzip (fifo: first in
first out) unterstellt, d.h. es wird davon ausgegangen, dass die zuerst
erworbenen Anteile auch zuerst veräußert werden.
Soweit Anteile als veräußert gelten, die vor dem 1.
Januar 2009 im Rahmen eines Sparvertrags angeschafft wurden, ist der
Veräußerungsgewinn (außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerfrei. Soweit Anteile als
veräußert gelten, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, unterliegt der
Veräußerungsgewinn den Regeln der Abgeltungssteuer.
⇒ TagesgeldkontenSind die Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf die einzelnen Fondsarten stets gleich?
Nein, Aktienfonds, wie der am
Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf Dachfonds?
Dachfonds, wie der am
03.01.2001 aufgelegte Fonds „AFA GLOBAL SELECTION FONDS-WARBURG“ mit der WKN 515376, investieren in eine Vielzahl von anderen Fonds. Die
Anlageentscheidung übernimmt dabei das Fondsmanagement
entsprechend den veröffentlichten Anlagerichtlinien. Die
Besteuerung des Anlegers erfolgt wie bei anderen Fondsarten. Das
Agieren des Fondsmanagents, d.h. der Zukauf und Verkauf von Fonds im
Rahmen des Dachfondsmanagements, ist dabei unerheblich. Die Besteuerung
von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen
erfolgt erst, wenn der Anleger Anteile an Dachfonds mit Gewinn verkauft.
Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf offene Immobilienfonds?
Die Anlage in offenen Immobilienfonds unterliegt wie jede andere
Fondsart der Abgeltungssteuer. Offene Immobilienfonds investieren
primär in gewerblich genutzte Immobilien. Inländische
Mieterträge des Fonds unterliegen der Abgeltungssteuer.
Ausländische Mieterträge und Immobilienverkäufe werden in der Regel im
Ausland besteuert und in Deutschland steuerfrei gestellt.
Sind die Veräußerungsgewinne auf Fondsebene weiterhin steuerfrei?
Nein, die Abgeltungssteuer ist jedoch auf nicht ausgeschüttete
Veräußerungsgewinne erst dann zu entrichten, wenn der Anleger
seine Fondsanteile, die er nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, mit
Gewinn verkauft. Sofern die Gewinne (auf Fondsebene) aus der
Veräußerung von Wertpapieren ausgeschüttet
werden, ist dies wie folgt steuerlich zu behandeln:
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. Für Anleger, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, kommt es dadurch zu einer endgültigen Steuerfreistellung. Für Anleger, die ihre Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben, kommt es nur zu einer Verschiebung, weil die steuerfreie Ausschüttung bei der späteren Veräußerung des Fonds durch den Anleger, die der Abgeltungssteuer unterliegt, als Kapitaleinnahme zu berücksichtigen ist. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die der Fondsmanager nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, unterliegen der Abgeltungssteuer. Werden bei thesaurierenden Fonds Zinsen und Dividenden durch die Abgeltungssteuer letztlich zweimal besteuert?
Nein, thesaurierte Zinsen und Dividenden am Geschäftsjahresende des Fonds gelten als dem Anleger
steuerlich zugeflossen, verbleiben jedoch im Fonds. Damit der Anleger
beim Verkauf seiner Fondsanteile letztlich keiner Doppelbesteuerung
unterliegt, kann der Anleger seinen Veräußerungsgewinn beim Verkauf um die bis dahin
entstandenen Thesaurierungsbeträge bereinigen.
Was sind Zwischengewinne?
Unter Zwischengewinnen versteht man die im Verkaufs- oder
Rückgabepreis enthaltenen zeitanteiligen Entgelte für
vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die vom Fonds noch nicht
ausgeschüttet oder thesauriert und somit beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden.
Unterliegen Zwischengewinne bei Fonds der Abgeltungssteuer?
Ja, die Zwischengewinnbesteuerung besteht auch mit der Abgeltungssteuer unverändert fort. Bei Erwerb oder
Veräußerung von Fondsanteilen innerhalb eines Geschäftsjahres gelten die anteilig erwirtschafteten
Erträge als negative bzw. positive Einnahmen. Somit können Anleger z.B. Rentenfonds, wie der am
06.12.2007 aufgelegte Fonds „Pioneer Investments Opti Yield A ND“ mit der WKN A0MKRJ, die überwiegend in Zinstitel investieren, auch kurz vor dem
Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungstermin erwerben. Denn die
Regelung zum Zwischengewinn sorgt dafür, dass im Zeitpunkt der
Ausschüttung bzw. der Thesaurierung die Abgeltungssteuer nur
auf die ausgeschütteten bzw. die thesaurierten Erträge
entfällt, die während der Besitzzeit des Anlegers erwirtschaftet wurden.
Unterliegen auch VL-Fondssparpläne der Abgeltungssteuer?
Ja, VL-Fondssparpläne sind aus Sicht der Abgeltungssteuer normale Fondssparpläne.
Wie werden ETFs im Rahmen der Abgeltungssteuer behandelt?
ETFs sind börsengehandelte Fonds und werden steuerlich genauso behandelt wie jeder andere Fonds.
Aus Sicht der Abgeltungssteuer erfolgt somit keine Unterscheidung hinsichtlich des Vertriebsweges.
Fällt bei einer Erbschaft oder Schenkung von Fondsanteilen Abgeltungssteuer an?
Nein, denn werden Fondsanteile vererbt oder verschenkt, führt dies nicht zu einer Realisierung der in den vererbten/geschenkten
Fondsanteilen enthaltenen Gewinne. Somit fällt im Zeitpunkt der Erbschaft bzw. der Schenkung keine Abgeltungssteuer evtl. aber
Erbschaftssteuer an.
Welche Bedeutung hat eine Fondsaufösung für die Abgeltungssteuer?
Wenn ein Fonds aufgelöst wird, ist dies aus steuerlicher Sicht
als Rückgabe, d.h. als eine Veräußerung, der Fondsanteile zu werten und ist somit aus
Sicht der Abgeltungssteuer betrachtenswert.
Welche Bedeutung hat eine Fusion von Fonds für die Abgeltungssteuer?
Besitzt der Anleger einen Fonds, der mit einem anderen Fonds
verschmolzen wird, erhält er neue Anteile an dem
resultierenden Fonds. Der Fiskus sieht dies als einen steuerneutralen
Vorgang an, so dass die neuen Anteile in die Rechtsposition der alten
Anteile eintreten. Somit ist es für den Anleger unerheblich,
ob der Fonds vor 2009 oder nach 2008 fusioniert wird bzw. wie lange er
seine Anteile besessen hat. Veräußert er seine neuen
Anteile, ist der Gewinn steuerfrei, sofern er die alten Anteile vor
2009 gekauft hat und seit Kauf mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Was versteht man unter steuerorientierte Geldmarktfonds?
Steuerorientierte Geldmarktfonds sind kurzfristige Anlagen, die mit Tagesgeld oder
Bundespapieren konkurrieren. Zinsähnliche Erträge
werden z.B. über die Anlage in Derivate in Kursgewinne
umgewandelt. Diese Kursgewinne waren vor der Einführung der Abgeltungssteuer steuerfrei, anders als etwa Zinsen
für ein Tagesgeld.
Wie werden steuerorientierte Geldmarktfonds in Hinsicht auf die Abgeltungssteuer behandelt?
Aufgrund einer besonderen Übergangsregelung müssen
Investoren, die Anteile an steuerorientierten Geldmarktfonds besitzen,
mit Blick auf den Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne auch hier danach differenzieren,
wann sie diese Anteile gekauft haben. Wurden die Fondsanteile vor dem
19. September 2008 erworben, gilt der Bestandsschutz. Folglich
können diese Anteile auch steuerfrei verkauft werden, sofern
die Haltedauer länger als ein Jahr ist. Allerdings
müssen Wertzuwächse, die ab dem 10. Januar 2011
entstehen, versteuert werden. Wurden die Anteile allerdings nach dem 19. September 2008 erworben, gilt sofort
die volle Steuerpflicht bei Veräußerung des Fonds.
Welche Auswirkungen hat ein Depotübertrag von Fondsanteilen auf die Abgeltungssteuer?
Da ein Depotübertrag aus Sicht der Abgeltungssteuer keine
Veräußerung darstellt, sollte es keine geben, sofern
die depotführenden Stellen die Übermittlung und Annahme der
Anschaffungsdaten und der relevanten Informationen technisch korrekt
abbilden können.
Wie stellt ein Anleger die ordnungsgemäße Abführung der Abgeltungssteuer sicher?
Aufgrund der Komplexität sollte der Anleger beim Thema
Abgeltungssteuer in der Regel die Kompetenz der jeweiligen
inländischen depotführenden Stelle nutzen.
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