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LeerverkaufBei einem (ungedeckten) Leerverkauf werden Aktien veräußert, die man gar nicht besitzt. Man sagt, der Verkäufer der Leerposition geht hierdurch "short".Ziel des Leerverkaufes, der als Kombination von Kassa- und/oder Termingeschäften ausgestaltet sein kann, ist es, den Börsenkurs zu drücken und die Papiere dann günstig nachzukaufen. Erfolgt dies konzentriert, so hat Auswirkungen auf die gesamte Marktwirtschaft. Um diesem vorzubeugen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, eine Transparenzpflicht erlassen, die es der BaFin, ermöglicht, den Umfang der Leerverkäufe im Auge zu behalten und ggf. regulativ gegenzusteuern. Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und DerivategeschäfteDer 27. Juli 2010 ist das Datum des Inkrafttretens des im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) abgebildeten Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte. Grundsätzlich sind damit
Ausgenommen sind Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Ein solcher ungedeckter Leerverkauf liegt gemäß WpHG vor, wenn der Verkäufer der o.a. Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,
Ebenso besteht gemäß § 30j WpHG ein Verbot bestimmter Kreditderivate Transparenzpflicht für Netto-Leerverkaufspositionen 04.03. - 27.07.2010Die BaFin hat per 4. März 2010 eine auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) beruhende, am 25. März 2010 in Kraft tretende, bis 31. Januar 2011 zunächst geltende Allgemeinverfügung erlassen, nach der Marktteilnehmer unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland ansässig sind oder nicht, der BaFin bestehende Netto-Leerverkaufspositionen in ausgewählten Finanztiteln ab einer Schwelle von 0,2 % mitteilen und ab 0,5 % veröffentlichen müssen.Die Veröffentlichung erfolgt bis zum Ende des nächsten Handelstages nach dem Eingang der Information anonymisiert durch die BaFin. Diese u.a. Allgemeinverfügung wurde von der BaFin mit Wirkung zum 27. Juli 2010 widerrufen und durch das zeitgleiche Inkrafttreten des im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) abgebildeten Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte ersetzt. Netto-LeerverkaufspositionEine Netto-Leerverkaufsposition in dem Sinne der Verfügung liegt dann vor, wenn eine Saldierung aller durch ihren jeweiligen Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen Aktien eines u.a. Unternehmens einer Leerverkaufsposition in Aktien entspricht. Man berechnet den Schwellenwert einer Netto-Leerverkaufsposition, wie folgt:Netto-Leerverkaufsposition =
[Short Position(en) - Long-Position(en)] / Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien
Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition ist die natürliche oder juristische Person beziehungsweise das Sondervermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente hält. Mitteilungspflichtig für ein Sondervermögen ist die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft. Welche Finanzinstrumente gehen in eine Netto-Leerverkaufspositions-Betrachtung ein?In der Betrachtung und Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition sind alle Arten von Finanzinstrumenten einzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Geschäft im In- oder Ausland an einem regulierten Markt, einem MTF oder außerbörslich abgeschlossen wurde. Hierbei ist es auch irrelevant, ob dieses Geschäft auf eine physische Lieferung oder einen Barausgleich abzielt. Wertpapierleihe-, -darlehens- und -pensionsgeschäfte sind jedoch von der Betrachtung und Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition ausgenommen. Zu berücksichtigen sind neben (gedeckten und ungedeckten) Leerverkäufen auch Optionsgeschäfte, Swaps sowie Finanzinstrumente, die sich auf Indices und Baskets beziehen und zumindest anteilig die benannten Werte beinhalten, wie auch entsprechende Anteile an Exchange Traded Funds (ETF).Was sind die ausgewählten Finanztitel?Unter dieser Regelung fallen zur Einführung der Transparenzpflicht sämtliche Transaktionen in Aktien der folgenden Unternehmen:AAREAL BANK AG (WKN 540811)
ALLIANZ SE (WKN 840400) GENERALI DEUTSCHLAND HOLDING AG (WKN 840002) COMMERZBANK AG (WKN 803200) DEUTSCHE BANK AG (WKN 514000) DEUTSCHE BÖRSE AG (WKN 581005) DEUTSCHE POSTBANK AG (WKN 800100) HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG (WKN 840221) MLP AG (WKN 656990) MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG (WKN 843002) AusnahmenAusgenommen von dieser Regelung sind Geschäfte von Market Makern, sofern diese unter deren vertraglichen Verpflichtung fallen, dauerhaft Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen.Wie erfolgt die Mitteilung/Veröffentlichung?Zur Mitteilung wie auch zur Veröffentlichung ist ein auf der Internetseite der BaFin zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Ein solches ausgefülltes Formular ist bis zum Ende des nächsten Handelstages im Sinne von § 30 Abs. 1 WpHG nach der Entstehung der Netto-Leerverkaufsposition an eine definierte Faxnummer des BaFin zu senden.Wo publiziert das BaFin die Netto-Leerverkaufspositionen?Informationen zu den aktuell veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen in den o.a. Finanztiteln findet man auf der Internetseite der BaFin über den Navigationspfad:Startseite > Datenbanken
& Listen > Liste
"Netto-Leerverkaufspositionen"
Alternativen zum LeerverkaufMöchte man auf den Kursverlust einer Aktie wetten, gibt es natürlich Alternativen zum Leerverkauf, der für den Privatmann eh im Allgemeinen schwer möglich ist. Man kann alternativ zum Leerverkauf auf Derivate ausweichen, so z.B. auf CFD-Kontrakte, deren Handel außerbörslich erfolgt. |
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